Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 206

cc) Gemeinsam Verantwortliche

Оглавление

274

Gemeinsam Verantwortliche sind, soweit ihnen personenbezogene Daten durch andere Beteiligte, mit denen sie die Daten gemeinsam i.S.d. Art. 26 DSGVO verarbeiten, offengelegt werden, als Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO anzusehen (wenn auch nicht als Dritte, siehe unten Rn. 287). So führt die gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 26 DSGVO nicht dazu, dass sie derart miteinander „verschmelzen“, dass sie als interne Stellen der anderen Beteiligten anzusehen und ihnen zuzurechnen sind. Dies folgt insbesondere aus der Systematik der DSGVO. So werden die einzelnen Beteiligten, die personenbezogene Daten gemeinsam i.S.d. Art. 26 DSGVO verarbeiten, in Art. 26 Abs. 1 DSGVO jeweils als Verantwortliche bezeichnet, also als – trotz der gemeinsamen Verantwortlichkeit – separate Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх