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c) Ausnahme: Personen unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

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Keine Dritten sind nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO die Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dies sind Personen, deren Befugnis zur Datenverarbeitung sich – insbesondere infolge des Organisations- und Direktionsrechts des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters – von der Befugnis eben dieses Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zur Verarbeitung dieser Daten ableitet,554 z.B. indem ein Verantwortlicher einen Mitarbeiter zu einer bestimmten Datenverarbeitung anweist, zu der der Verantwortliche befugt ist.555

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Allerdings erscheint die praktische Relevanz dieser Ausnahme eher gering zu sein. So sind Mitarbeiter und andere interne Stellen des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters (wie z.B. Abteilungen und Funktionseinheiten) nach hier vertretener Ansicht ohnehin diesem zuzurechnen und als dessen Teil keine Dritten.556 Dies gilt zumindest, solange sie die Daten zu dienstlichen Zwecken im Rahmen ihrer Funktion verarbeiten (siehe oben Rn. 177). Sollten sie Daten zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer Nebentätigkeit verarbeiten, wären aber auch die Voraussetzungen der hier erläuterten Ausnahme nicht erfüllt. Auch Auftragsverarbeiter sind bereits gesondert von der Definition des Dritten ausgenommen.

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Somit erlangt diese Ausnahme vor allem für externe Personen und Stellen Bedeutung, die zwar nicht in die interne Organisation des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters eingebunden, diesem aber so unterstellt sind, dass sie seine Weisungen beachten müssen und sich ihre Befugnis zur Datenverarbeitung von ihm ableitet, so z.B. ggf. bei freien Mitarbeitern und externen Beratern.557 Diese sind dann nicht als Dritte anzusehen.

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