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a) Offenlegung personenbezogener Daten

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Der Begriff der Offenlegung personenbezogener Daten ist vom Verordnungsgeber im Rahmen der Definition des Begriffs „Verarbeitung“ in Art. 4 Nr. 2 DSGVO näher spezifiziert worden (dazu näher oben Rn. 83ff.). Die Offenlegung bezeichnet ganz grundlegend den Vorgang, anderen Stellen personenbezogene Daten zugänglich zu machen, sodass diese die Möglichkeit haben, die Daten zur Kenntnis zu nehmen.522

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Zudem verlangt Art. 4 Nr. 2 DSGVO, dass dies durch eine Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung erfolgt. Eine Übermittlung liegt vor, wenn personenbezogene Daten einem individuell bestimmten Adressaten mitgeteilt werden (siehe ausführlich oben Rn. 88).523 Eine Verbreitung ist – in Abgrenzung zur Übermittlung – gegeben, wenn personenbezogene Daten einem unbestimmten Adressatenkreis mitgeteilt werden, der Adressat also gerade nicht individuell bestimmt ist (siehe ausführlich oben Rn. 92).524 Eine andere Form der Bereitstellung liegt vor, wenn Daten auf andere Art und Weise einer anderen Stelle zugänglich gemacht werden als durch eine Übermittlung oder eine Verbreitung, sodass diese Form der Offenlegung einen Auffangcharakter besitzt (siehe ausführlich oben Rn. 93).525

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