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2. Begriff des Empfängers
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Der Begriff des „Empfängers“ ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
1. Es müssen personenbezogene Daten offengelegt werden.
2. Diese Offenlegung muss gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, Behörde, Einrichtung oder anderen Stelle erfolgen, die dann als „Empfänger“ bezeichnet wird.