Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 202

2. Begriff des Empfängers

Оглавление

264

Der Begriff des „Empfängers“ ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

 1. Es müssen personenbezogene Daten offengelegt werden.

 2. Diese Offenlegung muss gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, Behörde, Einrichtung oder anderen Stelle erfolgen, die dann als „Empfänger“ bezeichnet wird.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх