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dd) Ausnahme für bestimmte Behörden

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Bestimmte Behörden sind gem. Art. 4 Nr. 9 Satz 2 DSGVO allerdings vom Begriff des „Empfängers“ ausgenommen. So gelten nach dieser Vorschrift Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, nicht als Empfänger. Nach ErwG 31 sind hiermit z.B. Steuer- und Zollbehörden, Finanzermittlungsstellen, unabhängige Verwaltungsbehörden und Finanzmarktbehörden gemeint, die für die Regulierung und Aufsicht von Wertpapiermärkten zuständig sind.536 Allerdings ist Art. 4 Nr. 9 Satz 2 DSGVO wohl dahingehend einschränkend auszulegen, dass diese Ausnahme vom Begriff des „Empfängers“ nur für Behörden mit hoheitlichen Befugnissen gelten soll.537 Die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt gem. Art. 4 Nr. 9 Satz 2 Hs. 2 DSGVO sodann im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung. Mithin bedarf auch die Datenverarbeitung durch solche Behörden insbesondere einer Rechtsgrundlage.538 Allerdings hat die Ausnahme vom Begriff des „Empfängers“ zur Folge, dass die Pflichten nach der DSGVO, die an einen Empfänger anknüpfen (dazu näher oben Rn. 263), in diesem Fall nicht bestehen, also ein Verantwortlicher eine solche Behörde z.B. nicht im Rahmen der Information der betroffenen Person gem. Art. 13 bzw. 14 DSGVO benennen muss.

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