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2. Begriff des Dritten

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Ein Dritter ist nach der Definition in Art. 4 Nr. 10 DSGVO also grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, es sei denn, dass sie zu einer der vier ebenfalls in der Norm genannten Rollen gehört. Demnach sind keine Dritten i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO: 1. die betroffene Person selbst, 2. der Verantwortliche, 3. der Auftragsverarbeiter und 4. die Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

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