Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 210

a) Auftragsverarbeiter innerhalb/außerhalb der EU bzw. des EWR

Оглавление

280

Auftragsverarbeiter sind generell von der Definition des „Dritten“ nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO ausgenommen. Es ist also unerheblich – anders als noch in § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F. –, ob der Auftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen innerhalb der EU bzw. des EWR verarbeitet oder außerhalb oder ob er innerhalb oder außerhalb der EU/des EWR ansässig ist. Der Auftragsverarbeiter wird also auch dann nicht zu einem „Dritten“, wenn er die Daten außerhalb der EU bzw. des EWR verarbeitet bzw. dort ansässig ist. Demzufolge gelten die Anforderungen der DSGVO, insbesondere in Art. 28 DSGVO für die Auftragsverarbeitung und die damit verbundene Privilegierung, dass eine Auftragsverarbeitung keine gesonderte Rechtsgrundlage erfordert, – anders als noch unter dem BDSG a.F. – auch im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR.542

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх