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X. Empfänger (Nr. 9) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Ein „Empfänger“ ist nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Die Definition entspricht damit im Wesentlichen der Begriffsdefinition in Art. 2 lit. g DSRl.519

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In der DSGVO wird der Begriff des Empfängers in der Folge an mehreren Stellen verwendet, insbesondere in Art. 13 Abs. 1 lit. e, in Art. 14 Abs. 1 lit. e, in Art. 15 Abs. 1 lit. c und in Art. 19 DSGVO, nach denen der betroffenen Person Auskunft über die Empfänger (bzw. mit Ausnahme von Art. 19 DSGVO: Kategorien von Empfängern) zu erteilen bzw. sie darüber zu informieren ist. Der Begriff wird aber z.B. auch in Art. 30 (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten), Art. 46 (Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien), Art. 58 (Befugnisse der Aufsichtsbehörden) und Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen) verwendet. Hierbei legt die DSGVO Empfängern keine speziellen Pflichten oder Verantwortlichkeiten auf, sofern sie nicht gleichzeitig auch als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter zu qualifizieren sind.520 Vielmehr beschreibt der Begriff „Empfänger“ eine Beziehung zu einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter.521

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