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XI. Dritter (Nr. 10) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Ein „Dritter“ ist gem. Art. 4 Nr. 10 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Damit entspricht die Definition des „Dritten“ fast wortgleich der Definition des „Dritten“ in Art. 2 lit. f DSRl.539

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Der Begriff des „Dritten“ beschreibt eine der drei grundlegenden Rollen, die eine Person oder Stelle im Datenschutzrecht innehaben kann. So kann sie entweder betroffene Person, Verantwortlicher oder Dritter sein. Ggf. können auch der Auftragsverarbeiter oder der Empfänger noch als eigenständige Rollen angesehen werden. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei dem Dritten um die Rolle, die Personen bzw. Stellen zugeordnet wird, auf die sich die verarbeiteten Daten nicht beziehen und die an der Verarbeitung der Daten nicht beteiligt sind. Es handelt sich bei den Dritten quasi um Außenstehende. Mithin legt die DSGVO Dritten auch keine speziellen Pflichten oder Verantwortlichkeiten auf, sofern sie nicht zu einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter werden.540 Vielmehr beschreibt der Begriff „Dritter“ eine Beziehung zu einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter.541

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Aufgegriffen wird die Definition vor allem in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie in Art. 4 Nr. 9, 13 Abs. 1 lit. d, Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO. So können nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch die berechtigten Interessen eines Dritten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Verantwortlichen rechtfertigen, über die die betroffene Person dann nach Art. 13 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO zu informieren ist. Im Rahmen von Art. 4 Nr. 9 DSGVO (Definition des Empfängers) dient der Begriff des „Dritten“ vor allem der Klarstellung, dass der Begriff des „Empfängers“ weiter ist als der Begriff des „Dritten“, da es nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO unerheblich ist, ob der „Empfänger“ zugleich als „Dritter“ zu qualifizieren ist oder nicht (dazu näher oben Rn. 269).

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