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aa) Unselbstständige Filialen, Zweigstellen und Betriebe

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Umstritten ist in diesem Zusammenhang, inwieweit auch unselbstständige Filialen, Zweigstellen oder Betriebe, die zum Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter gehören, als dessen Teil anzusehen sind. Teilweise wird vertreten, dass unselbstständige Zweigstellen Dritte seien, wenn sie sich außerhalb der EU bzw. des EWR und damit außerhalb des Schutzbereichs der DSGVO befinden würden.547 Diese Auffassung basiert maßgeblich auf dem BDSG a.F., nach dem eine Übermittlung eine Kommunikation von Daten an einen Dritten voraussetzte und nur dann die Anforderungen an internationale Datentransfers zu beachten waren. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass eine Übermittlung i.S.d. DSGVO nicht mehr zwangsweise eine Kommunikation von Daten an einen Dritten voraussetzt. So sind die Art. 44ff. DSGVO auch auf die Übermittlung an „Nicht-Dritte“, wie z.B. an Auftragsverarbeiter und nach herrschender Meinung wohl auch an unselbstständige Zweigstellen anwendbar.548 Deshalb müssen vor diesem Hintergrund unselbstständige Zweigstellen außerhalb der EU bzw. des EWR nicht mehr als Dritte qualifiziert werden, um den Schutz personenbezogener Daten dort sicherzustellen.549

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