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XII. Einwilligung (Nr. 11) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang a) Funktion der Einwilligung

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Die Einwilligung ist eine von zwei Alternativen zur Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten. So folgt auch die DSGVO dem sogenannten Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt – und zwar, wenn eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung erlaubt oder wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat (vgl. ErwG 40, Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO).558 Vor diesem Hintergrund besitzt die Einwilligung eine erhebliche Bedeutung im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Gerade wenn keine Rechtsvorschrift, z.B. aus der DSGVO, die Datenverarbeitung erlaubt, kann diese nur dann erfolgen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. Dieses Prinzip folgt aus Art. 8 Abs. 2 GRCh, nach dem personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. Die Einwilligung ist Ausdruck der Selbstbestimmung der betroffenen Person, – frei von Paternalismus und Zwang – selbst über die Verarbeitung „ihrer“ Daten entscheiden zu dürfen.

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