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b) Personen, die dem Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter zuzurechnen sind

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Ebenfalls keine „Dritten“ sind Personen, die dem Verantwortlichen bzw. dem Auftragsverarbeiter zuzurechnen sind und damit einen Teil von ihnen bilden. Zuzurechnen sind dem Verantwortlichen bzw. dem Auftragsverarbeiter sämtliche Tätigkeiten, die von internen, d.h. organisatorisch in den Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter eingebundenen Personen bzw. Stellen im Rahmen der ihnen vom Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter übertragenen, dienstlichen Funktionen erbracht werden.543 Somit sind z.B. Beschäftigte des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters, Mitglieder von ihren Organen (z.B. Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte), Gesellschafter, Betriebsärzte (zumindest im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz) oder Behördenleiter i.d.R. dem jeweiligen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter zuzurechnen und damit keine Dritten.544

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Etwas anderes gilt ausnahmsweise jedoch dann, wenn eigentlich interne Personen oder Stellen personenbezogene Daten nicht im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben für den Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter verarbeiten, sondern für eigene Zwecke oder die Zwecke eines anderen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters (z.B. im Rahmen einer Nebentätigkeit).545 Verarbeiten sie die Daten für eigene Zwecke, werden sie selbst zu Verantwortlichen und Dritten gegenüber dem bisherigen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter. Verarbeiten sie die Daten (z.B. nebenberuflich) für einen anderen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter, so ist i.d.R. dieser andere Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter als Dritter gegenüber dem bisherigen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter zu qualifizieren.546

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