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II. Gegenstand der personenbezogenen Daten

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Die praktische Relevanz des Art. 10 DSGVO hängt naturgemäß maßgeblich von der Reichweite des Regelungsgegenstands ab. Vergleichsweise klar sind dabei noch die Alternativen „strafrechtliche Verurteilung“ (Alt. 1) und „Sicherungsmaßregel“ (Alt. 3).

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Eine „strafrechtliche Verurteilung“ liegt in der „staatlichen (verbindlich wertenden) Feststellung der Normverletzung“.8 Auch an dieser Stelle wirkt sich allerdings der unzureichende strafrechtliche Harmonisierungsgrad aus. Abgemildert wird dies, soweit nach einer Ansicht auch Ordnungswidrigkeiten i.S.d. OWiG als Straftat i.S.d. Art. 10 GG erfasst sein sollen und ein Bußgeldbescheid als Verurteilung gelten soll, obwohl dabei der sozialethische Unrechtsvorwurf fehlt.9 Allerdings ist die Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten umstritten und die sie verneinende Gegenauffassung kann den Wortlaut des Art. 10 DSGVO für sich beanspruchen.10

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Als „Sicherungsmaßregeln“ sind gem. § 61 StGB („Besserung und Sicherung“) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot zu nennen.

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Eine Beschränkung auf rechtskräftige Entscheidungen enthält Art. 10 DSGVO nicht.

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Mehr Diskussionspotenzial bietet hingegen die zwischen diesen Alternativen eingebettete Formulierung „Verarbeitung personenbezogener Daten über Straftaten“. Bei isolierter Betrachtung könnte dieser Wortlaut zum einen auch Zeugen – und insbesondere Verletzte – einer Straftat erfassen, deren personenbezogene Daten ebenfalls sensitiv und erhöht schutzbedürftig sein könnten. Die Einbettung zwischen Verurteilungen und Sicherungsmaßregeln wie auch die Rückführung auf Art. 6 Satz 2 der Europäischen Datenschutzkonvention sprechen jedoch bei intrasystematischer Auslegung für eine beschuldigtenzentrierte Auslegung.

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Auch könnte die genannte isolierte Lesart der „Straftaten“-Alternative zu einer Heranziehung des Art. 10 DSGVO bereits für Datenverarbeitungen in bloßen Verdachtslagen – durch die öffentliche Hand, aber auch durch die Privatwirtschaft – führen. Die praktische Relevanz des Art. 10 DSGVO auch für Compliance-Aktivitäten bestimmt sich deshalb maßgeblich danach, ob Verdachtsmomente ihrerseits bereits in den Schutz des Art. 10 DSGVO einbezogen werden.

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Nach einer Ansicht soll die gesonderte Nennung von „Straftaten“ primär dafür sorgen, dass beispielsweise auch Fälle schuldloser Begehung, die nicht zu einem Urteil führen, erfasst sind. Nach anderer Ansicht soll Art. 10 DSGVO aber durchaus auch schon in einem Urteil vorgelagerten Stadien des Strafverfahrens, insbesondere im Ermittlungsverfahren, durchaus bereits greifen, allerdings nur dann, wenn eine Straftat zumindest bereits „vorläufig hoheitlich festgestellt“11 sei. Eine solche Feststellung könne auch dann fortwirken, wenn es nicht zu einer Verurteilung oder Maßregel komme. Verneint wird die Heranziehung hingegen im privaten (Compliance-)Bereich.12

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Dabei ist allerdings nicht einleuchtend, warum beispielsweise die in einer internen Ermittlung getroffenen Erkenntnisse eines strafrechtlich relevanten Verhaltens den Betroffenen signifikant weniger belasten sollen als die hoheitliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, obwohl § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG und § 152 Abs. 2 StPO sich im Verdachtsgrad annähern. Die Sensitivität des Vorwurfs könnte hier vielmehr für eine Gleichbehandlung sprechen. Die Rechtsprechung des EuGH legt in der Tat eine extensive Anwendung nahe.13

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Demgegenüber steht allerdings die dominierende Unschuldsvermutung letztlich der Subsumption unter den Terminus „Straftat“ entgegen. Hinreichende Trennschärfe und Orientierung am Wortlaut bietet somit nur die restriktivere Ansicht, die vermutete Straftaten von Art. 10 DSGVO ausnehmen und nur den allgemeinen Regeln der DSGVO unterwerfen will.

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