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b) Unterrichtungspflicht

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Die Unterrichtungspflicht des Betroffenen erscheint angesichts der fehlenden Identifizierbarkeit des Betroffenen zunächst widersinnig.23 Die Regelung erhält jedoch die Einschränkung, dass die Unterrichtung nur zu erfolgen hat, sofern dies tatsächlich möglich ist. Einer der Hauptanwendungsfälle wird daher sein, dass sich Betroffene von selbst an den Verantwortlichen wenden, um ihre Betroffenenrechte geltend zu machen. In diesen Fällen kann der Verantwortliche den betroffenen Personen im Rahmen des gewählten Kommunikationsmittels leicht mitteilen, dass eine Zuordnung der Informationen zu einer bestimmten Person nicht möglich ist.

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