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d) Ausnahme

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Sofern die betroffene Person dem Verantwortlichen Angaben mitteilt, anhand derer der Verantwortliche die verarbeiteten Informationen dem Betroffenen zuordnen kann, hat der Verantwortliche die Betroffenenrechte wieder zu wahren. Der Verantwortliche hat den Betroffenen hierauf hinzuweisen. Um ein wahlloses Zusenden weiterer personenbezogener Daten durch den Betroffenen zu vermeiden, muss der Verantwortliche den Betroffenen, sofern möglich, konkret die Informationen mitteilen, die notwendig sind, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Insbesondere bei Online-Diensten sollten zur Zuordnung der Identifikation grundsätzlich nicht mehr Informationen vom Betroffenen verlangt werden, als zur Nutzung des Online-Dienstes erforderlich ist (ErwG 57). Wenn beispielsweise ein Online-Dienst allein einen Benutzernamen und ein Passwort zur Nutzung verlangt, sollten mit der Bereitstellung eines Betroffenen eine Zuordnung der gespeicherten Informationen zu seinem Nutzerkonto ermöglicht werden.

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Eine Verweigerung der Annahme der vom Betroffenen übermittelten Informationen durch den Verantwortlichen ist ausgeschlossen (ErwG 57).

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