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4. Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Art. 11 DSGVO bezieht sich auf personenbezogene Daten, bei denen die betroffenen Personen grundsätzlich identifizierbar sind, der Verantwortliche jedoch den Bezug zu einer konkreten Person selbst nicht herstellen kann und für die konkrete Datenverarbeitung auch nicht benötigt. Die Regelung ergänzt den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) und Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).

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Darüber hinaus greift Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO die Ausgangslage von Art. 11 DSGVO auf und erstreckt die Ausnahme von den Betroffenenrechten auf die Art. 21 bis 22 DSGVO. Nicht zu verwechseln ist Art. 11 DSGVO jedoch mit der von Art. 12 Abs. 6 DSGVO beschriebenen Situation, in der der Verantwortliche zwar die von der Verarbeitung betroffene Person identifizieren kann, jedoch Zweifel an der Identität des Antragstellers hat und dementsprechend das Recht hat, weitere Informationen einzufordern. Art. 11 DSGVO setzt dagegen voraus, dass der Verantwortliche die durch ihn verarbeiteten Daten keinen Betroffenen zuordnen kann, eine Identifizierung ihm daher unmöglich ist.

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