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c) Rechtsfolge

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Der Verantwortliche, der erfolgreich den Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit erbracht hat, ist nicht zur Beachtung der Betroffenenrechte aus Art. 15 bis 20 DSGVO verpflichtet. Diese Ausnahme wird von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO aufgegriffen und auf die Art. 21 bis 22 DSGVO erweitert. Sofern der Verantwortliche glaubhaft macht, nicht in der Lage zu sein, die verarbeiteten Informationen einer betroffenen Person zuzuordnen, muss er das Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO sowie das Recht aus Art. 22 DSGVO, nicht ausschließlich einer automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, nicht beachten. In diesen Fällen kommt dem Verantwortlichen dementsprechend ein Verweigerungsrecht zu.

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Gola möchte diese Ausnahme auf die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erweitern.24 Eine Ausnahme von den Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DSGVO mag in Einzelfällen sinnvoll sein. Gerade dann, wenn die Datenverarbeitung standardisiert und massenhaft erfolgt, wie dies beispielsweise im Rahmen des Einsatzes von Trackingcookies auf Webseiten oder Videoaufzeichnungen an öffentlichen Plätzen üblich ist und die Informationspflichten auf andere Art und Weise, beispielsweise im Wege von öffentlich einsehbaren Hinweisschildern oder Online-Datenschutzerklärungen, für alle (potenziellen) Betroffenen erfüllt werden können, ist die Annahme einer Ausnahme von den Informationspflichten jedoch kaum vertretbar. Eine Ausnahme von den in Art. 13 und 14 enthaltenen Informationspflichten greift daher allein dann, wenn der Verantwortliche betroffene Personen mangels fehlender Informationen oder Möglichkeiten tatsächlich nicht kontaktieren kann.25

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