Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 433

3. Regelungsgehalt von Abs. 2 a) Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit

Оглавление

17

Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, d.h. der Verantwortliche nicht mehr in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, hat er dies der betroffenen Person, sofern möglich, mitzuteilen. Maßgeblich ist, dass der Verantwortliche nachweisen kann, dass er aufgrund seines Wissen oder der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht in der Lage ist, Einzelangaben einer bestimmten Person zuzuordnen.20

18

Unklar ist, inwiefern ein solcher Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit durch den Verantwortlichen zu erbringen ist. Denkbar wäre, den betroffenen Personen mitzuteilen, welche Kategorien von Daten konkret verarbeitet werden, um belegen zu können, dass die verarbeiteten Datenkategorien die Identifikation einer Person unmöglich machen. Im Falle einer vorangegangenen Anonymisierung personenbezogener Daten könnte auch die Beschreibung des Anonymisierungsverfahrens und damit verbunden die Erklärung, warum die Daten nicht de-anonymisiert werden können, ausreichen.21 Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit durch die Aufsichtsbehörde oder im Rechtswege überprüft werden kann.22

19

Ferner sollte davon abgesehen werden, betroffenen Personen die verarbeiteten personenbezogenen Daten pauschal als Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit mitzuteilen, da dies mitunter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellen kann.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх