Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 423

Art. 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Оглавление

(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

Mit der Norm korrespondiert der Erwägungsgrund 57.

Literatur: Wójtowicz/Cebulla, Anonymisierung nach der DSGVO, PinG 2017, 186.

Übersicht

Rn.
I. Allgemeines1
1. Gesetzeszweck2
2. Entstehungsgeschichte4
3. Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 25
4. Verhältnis zu anderen Vorschriften6
II. Regelungsgehalt des Art. 118
1. Normadressat8
2. Regelungsgehalt von Abs. 111
a) Pflicht zur Einhaltung der DSGVO11
b) Fehlende Identifizierbarkeit13
c) Rechtsfolge16
3. Regelungsgehalt von Abs. 217
a) Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit17
b) Unterrichtungspflicht20
c) Rechtsfolge21
d) Ausnahme23
4. Sanktionen25
DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх