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IV. Zulässigkeit nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten (Satz 1 Alt. 2)

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Art. 10 Satz 1 DSGVO sieht neben dem Vorbehalt eine Öffnungsklausel vor, die zusätzlich zum Unionsrecht auch den Mitgliedstaaten Raum zur Regelung lässt.

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In der Kommentarliteratur wird u.a. auch § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG genannt.16 Soweit der Gegenstand des Art. 10 DSGVO allerdings – wie hier – wortlautorientiert so eng gefasst wird, dass es bereits einer hoheitlichen Feststellung bedarf, erscheint ein Überschneidungsbereich mit § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten „zur Aufdeckung von Straftaten“) fraglich. Denn wenn noch Verarbeitungen „zur Aufdeckung von Straftaten“ erforderlich sind, wird die Stufe einer hoheitlichen Feststellung regelmäßig noch nicht erfolgt sein. Soweit demgegenüber z.B. nach Vorlage und Prüfung des Führungszeugnisses Vorstrafen verarbeitet werden, liegt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG als Grundlage näher.17 Ob diese – im Vergleich zu Alt. 1 Satz 2 im Wortlaut nahezu voraussetzungslose – Regelung bereits „geeignete Garantien“ i.S.d. Art. 10 DSGVO enthält, muss allerdings bezweifelt werden.

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