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2. Regelungsgehalt von Abs. 1 a) Pflicht zur Einhaltung der DSGVO

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Abs. 1 stellt klar, dass zusätzliche Informationen zur „bloßen Einhaltung dieser Verordnung“ durch den Verantwortlichen nicht zu verarbeiten sind. Damit wird insgesamt auf die Pflichten und Rechte der DSGVO verwiesen, insbesondere die Betroffenenrechte nach Art. 12ff. DSGVO.9

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Allerdings beschränkt sich dies nicht allein auf die Betroffenenrechte. Eine fehlende Identifizierbarkeit kann sich beispielsweise auch auf gewisse Nachweispflichten im Rahmen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie die Dokumentationspflichten beziehen. Eine Erstreckung auf alle Regelungen der DSGVO, wie von Weichert angedeutet, würde jedoch zu weit gehen.10 Grundsätzlich sind sinnvoller Weise allein solche Pflichten des Verantwortlichen erfasst, für deren Erfüllung die Identifizierung des Betroffenen konkret notwendig ist. Dies betrifft primär die Betroffenenrechte aus Art. 15 bis 22 DSGVO sowie die Benachrichtigungspflicht im Falle einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung aus Art. 34 DSGVO. Unter Umständen kann sich dies jedoch auch auf die Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DSGVO erstrecken (dazu näher unten Rn. 24). Der Verantwortliche ist nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift der DSGVO, die die Identifikation eines Betroffenen voraussetzt, zusätzliche Informationen Betroffener einzuholen (ErwG 57). Für eine darüber hinausgehende Anwendung dieser Regelung, wie von Weichert gefordert, besteht kein Bedarf.

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