Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 421

V. Voraussetzungen eines „umfassenden Registers der strafrechtlichen Verurteilungen“ (Satz 2)

Оглавление

21

Ohne Ausnahme ausschließlich unter behördlicher Aufsicht darf ein „umfassendes Register“ geführt werden. In diesem Sinne „umfassend“ ist eine Zusammenführung aller strafrechtlichen Verurteilungen, die noch nicht tilgungsreif (§§ 45ff. BZRG) sind.18 Das ausgehend von §§ 1, 3 und 4 BZRG diesen Voraussetzungen genügende Bundeszentralregister wird durch das Bundesamt für Justiz geführt. Die Anforderungen des Art. 10 DSGVO sind erfüllt, da nicht nur eine behördliche Aufsicht vorliegt, sondern die Führung durch eine Behörde selbst erfolgt. Noch engere Privatisierungsschranken als Art. 10 DSGVO aufstellt, können sich im deutschen Recht überdies ohnehin aus dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG ergeben.19

22

Dass bereichsspezifische Register – wie die ursprünglich auf Landesebene eingeführten Korruptionsregister, inzwischen das beim Bundeskartellamt entstehende bundesweite Wettbewerbsregister – unter Art. 10 DSGVO fallen, ist bei deliktsspezifisch beschränkten Eintragungsvoraussetzungen zweifelhaft.20 Ohnehin werden auch diese Register hoheitlich geführt oder entsprechend eingerichtet. Diskutiert wird jedoch bereits, inwieweit sich Auftraggeber bzw. Vergabestellen bei der Verarbeitung entsprechender Eintragungen an Art. 10 DSGVO messen lassen müssen. § 12 der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) sieht bislang nur vor, dass Daten „bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde ... vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein“ müssen. Den umfassenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Register wird dies nicht gerecht.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх