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I. Allgemeines

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Die Regelung des Art. 11 DSGVO stellt im systematischen Vergleich zu vorherigen datenschutzrechtlichen Regelungen ein Novum dar.1 Ausgangslage der Norm ist der Umstand, dass ein Verantwortlicher zwar Informationen verarbeitet, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, der Verantwortliche selbst jedoch nicht in der Lage ist, den Bezug zu einer konkreten Person herzustellen. In diesem Falle soll der Verantwortliche nicht zum bloßen Zwecke der Erfüllung datenschutzrechtlicher Vorschriften weitere Informationen betroffener Personen verarbeiten (ErwG 64).

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