Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 419

III. Verarbeitung nur unter behördlicher Aufsicht (Satz 1 Alt. 1)

Оглавление

17

Orientiert am nationalen verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die behördliche Aufsicht muss sich speziell auf die genannte Datenverarbeitung beziehen und soll sich nicht in der allgemeinen Aufsicht – z.B. der Gewerbe- oder Bankenaufsicht – erschöpfen.14

18

Der Anwendungsbereich des Art. 10 DSGVO wird allerdings ohnehin maßgeblich dadurch reduziert, dass von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden vorgenommene Datenverarbeitungen über Straftaten über die Richtlinie 2016/680 erfasst und nicht von der DSGVO geregelt werden, vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO.15

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх