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3. Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2
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Durch Abs. 1 wird der Verantwortliche von der Pflicht entbunden, Daten zur bloßen Identifikation betroffener Personen einzuholen, nur um verordnungskonform handeln zu können. Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Verantwortliche von der Einhaltung bestimmter Betroffenenrechte befreit wird.