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c) Rechtsfolge

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Ist eine Identifizierung des Betroffenen für die Verarbeitung nicht (mehr) erforderlich, so ist der Verantwortliche grundsätzlich nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung der DSGVO zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die Identifizierbarkeit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Dies geht Hand in Hand mit dem Grundsatz der Datenminimierung, wonach personenbezogene Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Die Einhaltung der Betroffenenrechte soll demnach nicht der alleinige Zweck für das Vorhalten personenbezogener Daten sein.19

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