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1. Gesetzeszweck

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Sinn und Zweck der Regelung erschließen sich erst im Zusammenspiel mit den Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 15 bis 20 DSGVO und unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Ziele der DSGVO, namentlich der Stärkung der Betroffenenrechte, der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO sowie der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.2

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Der Verantwortliche, der für eine Verarbeitung keinen Personenbezug benötigt, soll diesen Personenbezug nicht allein deshalb aufrechterhalten oder herstellen, um den Betroffenenrechten nachkommen zu können.3 Der Verantwortliche wird von seinen Pflichten aus Art. 15 bis 20 DSGVO befreit, sofern er den Nachweis erbringen kann, dass er die betroffene Person bei einer Verarbeitung nicht identifizieren kann und die betroffene Person, sofern möglich, hiervon unterrichtet. Damit dient diese Regelung sowohl den Interessen des Verantwortlichen als auch den Interessen der betroffenen Personen.4 Der Verantwortliche wird zum einen vor einem unnötigen Aufwand hinsichtlich der Verarbeitung weiterer Daten und der Erfüllung umfassender datenschutzrechtlicher Vorschriften und Pflichten geschützt, während zum anderen die betroffenen Personen davor bewahrt werden, dass weitere personenbezogene Daten allein aus dem Grund verarbeitet werden, um Betroffenenrechte zu erfüllen. Art. 11 DSGVO schafft folglich Anreize, Mittel und Wege der Datenverarbeitung zu finden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen notwendig machen.5

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