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c) Charta der Grundrechte der EU und Kodex für gute Verwaltungspraxis
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Charta der Grundrechte der EU und Kodex für gute Verwaltungspraxis
In der Charta der Grundrechte der EU finden zahlreiche in der Rechtsprechung des EuGH für das Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsgrundsätze ihren ausdrücklichen Niederschlag. So liest sich das Recht auf gute Verwaltung in Art. 41 GRCh wie eine Zusammenfassung dieser Rechtsprechung,[125] ebenso der vom Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitete und vom Europäischen Parlament 2001 angenommene Kodex für gute Verwaltungspraxis[126]. Von Bedeutung ist des Weiteren der Gleichheitsgrundsatz (Art. 20) sowie das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Union (Art. 42). Als Grundsätze enthalten die Artikel zum Gesundheitsschutz (Art. 35), Umweltschutz (Art. 37) und Verbraucherschutz (Art. 38) politische Zielvorgaben. Art. 47 garantiert das seit langem als „allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts“ anerkannte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.