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c) Umweltrecht
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Wasserrahmenrichtlinie
Eine organisatorische und inhaltliche Herausforderung stellte die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie[179] für die Wasserbehörden in Deutschland dar.[180] Mit ihr wird die Flussgebietseinheit, die vielfach die Grenzen von Bundesländern, aber auch Mitgliedstaaten überschreitet, zum Bezugspunkt des Wasserhaushaltsrechts. Materiell-rechtlich enthält die Wasserrahmenrichtlinie das Ziel, spätestens bis 2027 einen guten Zustand aller Gewässer herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist für jede Flussgebietseinheit unter Beteiligung der Öffentlichkeit ein Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenplan aufzustellen, der alle sechs Jahre zu aktualisieren ist. Durch die Umsetzung der Richtlinie hat sich das Wissen um den Zustand der Gewässer erheblich verbessert. Ob das materielle Ziel bis zum Fristablauf erreicht werden kann, ist dagegen zweifelhaft.[181]
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Emissionszertifikatehandel
Eine Herausforderung für das deutsche Verwaltungsrecht stellte auch die Einführung des Emissionszertifikatehandels dar. In Umsetzung der Verpflichtung aus dem Kyoto-Protokoll erging 2003 die Treibhausgasemissionszertifikate-Richtlinie.[182] Zunächst begrenzt auf das Treibhausgas CO2 wurde darin die Betreiberpflicht zum sparsamen und effizienten Energieverbrauch durch das ökonomische Instrument des Zertifikatehandels abgelöst. Die dafür erforderliche Erstzuteilung von Zertifikaten führte zu zahlreichen gerichtlichen Streitigkeiten.[183] Genehmigungs- und Sanktionstatbestände zur Sicherung der ordnungsgemäßen Buchführung über den CO2-Ausstoß einer Anlage wurden eingeführt und ein Emissionshandelsregister nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 der RL 2003/87/EG eingerichtet. Mit Wirkung für das Jahr 2012 wurde der Luftverkehr in das Handelssystem einbezogen.[184] Die Wirksamkeit des Zertifikatehandels litt lange Zeit unter einem Überangebot an Emissionszertifikaten. Erst durch Reformen in den Jahren 2009[185] und 2015[186] entfaltet das Instrument seit Anfang 2018 spürbare Anreize zur Reduktion von Treibhausgasen.[187]
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Strategische Umweltprüfung
Mit der Erstreckung der Umweltprüfung auch auf Pläne und Programme[188] wurde ein erprobtes Instrument im Dienste des medienübergreifenden und öffentlichkeitsaktivierenden Umweltschutzes von Genehmigungsverfahren auf eine Vielzahl von Plänen ausgeweitet. Insbesondere durch die Geltung für alle Arten von Raumordnungs- und Bauleitplänen wurde damit die vorausschauende Berücksichtigung von Umweltbelangen ganz im Sinne des Nachhaltigkeits- und Vorsorgeprinzips ermöglicht.