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a) Komitologie
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Der 3. Komitologiebeschluss
Auf Druck des Europäischen Parlaments[127] erhielt das Komitologieverfahren eine neue Variante[128]: das Regelungsverfahren mit Kontrolle, das dem Parlament nicht mehr nur eine Ultra-vires-Kontrolle, sondern auch eine inhaltliche Kontrolle des Rechtsakts auf Vereinbarkeit mit Ziel und Inhalt des Basisrechtsakts sowie mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ermöglichte.