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c) Telekommunikationsrecht
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TK-Regulierung
Im Bereich der Telekommunikation erfolgte eine Konsolidierung durch das Richtlinienpaket von 2002.[165] Von Bedeutung ist die durch Art. 7 der Rahmenrichtlinie verstärkte horizontale und vertikale Kooperation zwischen den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Zusammenarbeit betrifft in erster Linie die Bestimmung der regulierungsbedürftigen Märkte.[166] Grundlage hierfür bilden die Märkteempfehlung und die Leitlinien der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 RL 2002/21/EG.[167] Haben die Marktdefinition oder die Marktanalyse Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, so hat die Bundesnetzagentur den jeweiligen Entwurf mit einer Begründung der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden, seit Gründung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation im Jahr 2009 (GEREK)[168] auch diesem vorzulegen. Deren Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur „weitestgehend Rechnung zu tragen.“[169]