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a) Recht der Strukturfonds

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Strukturfondsförderungsnovelle

Mit der Verordnung (EG) 1260/1999 erhält die Strukturfondsförderung eine neue Rechtsgrundlage.[158] Ihr erklärtes Ziel war es, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft auf den einzelnen Stufen der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle eindeutig festzulegen. Die Durchführung und Kontrolle der Interventionen sollte in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen.[159] Sowohl das Prinzip der Komplementarität der Mittel wie das Prinzip der Partnerschaft bleiben erhalten, wobei nunmehr neben den Behörden auch ausdrücklich die Wirtschafts- und Sozialpartner genannt werden.[160] Die Phasen der Programmplanung und Programmgenehmigung durch die Kommission, die Programmdurchführung und finanzielle Abwicklung über Zahlstellen der Mitgliedstaaten unter Beiziehung von Begleitausschüssen, jährlichen Durchführungsberichten und Finanzkontrollen zeigen eine komplexe vertikale Verwaltungskooperation.[161] Angesichts der Primärverantwortung der Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahmen und der Letztverantwortung der Kommission für den Gesamthaushalt besteht eine gewisse Verantwortungslücke[162], um deren Schließung letztlich jede Reform bemüht ist.

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