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e) Die Dienstleistungsrichtlinie

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Dienstleistungsrichtlinie

Erhebliche Neuerungen für das nationale Verfahrens- und Organisationsrecht brachte auch die Dienstleistungsrichtlinie.[203] Sie ist Bestandteil der sog. Lissabon-Strategie und soll Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr beseitigen.[204] Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen einheitlichen Ansprechpartner zur Koordination von Genehmigungsverfahren einzurichten. Gegenüber dem Antragsteller bestehen umfangreiche Informationspflichten (Art. 6, 7 DLR, §§ 71a–71d VwVfG). Es besteht der Grundsatz der Genehmigungsfiktion, von dem allerdings Ausnahmen zulässig sind (Art. 13 Abs. 4 DLR, § 42a VwVfG unter Umkehrung von Regel und Ausnahme). Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Verfahren elektronisch abgewickelt werden können (Art. 8 DLR, § 71e VwVfG). Eine verbesserte Behördenkooperation zwischen den Mitgliedstaaten durch Benennung von Verbindungsstellen soll den freien Dienstleistungsverkehr zusätzlich erleichtern (Art. 28 ff. DLR, §§ 8a ff. VwVfG). Die Umsetzung dieser Richtlinie hat die deutsche Verwaltungsorganisation nicht zuletzt aufgrund ihrer föderalen Struktur vor massive Probleme gestellt.[205]

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