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d) Migrationsrecht
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Erwerbsmigration und Asyl
Mit der Integration der Asyl- und Einwanderungspolitik in den EGV ergingen nunmehr zahlreiche Rechtsakte als Richtlinien. Zu nennen sind die Richtlinie über die Familienzusammenführung[189], die Daueraufenthaltsrichtlinie[190], die Richtlinie über den Aufenthalt von Studenten und Schülern[191] und zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung[192], außerdem die Hochqualifizierten-Richtlinie[193]. Das Visa-Informationssystem wurde eingerichtet.[194] Im Bereich Asyl ergingen die Aufnahmerichtlinie[195], die Anerkennungsrichtlinie[196], und die Asylverfahrensrichtlinie, die zunächst nur einen Mindeststandard für die Durchführung von Asylverfahren enthielt.[197] Mit „Eurodac“ [198] wurde eine Fingerabdruckdatei eingerichtet, deren Zweck es ist, illegale Grenzübertritte nachzuverfolgen und zu verhindern.
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Die Entscheidung Orfanopoulos und Olivieri
Hinsichtlich der Freizügigkeit von Unionsbürgern bewirkte die Vorlage des VG Stuttgart eine bedeutende Rechtsprechungsänderung. Der EuGH entschied, dass die gerichtliche Praxis bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung Änderungen der Sachlage nach der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen, mit Unionsrecht nicht vereinbar sei.[199] Infolgedessen musste die ständige Rechtsprechung aufgegeben werden, nach welcher bei der Ausweisung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist.[200] 2007 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht diese Änderung auf sämtliche Ausländer.[201] Der Gesetzgeber änderte 2015 die Ermessenstatbestände im Ausländerrecht in gebundene Entscheidungen mit dem Ziel, umfassende Rechtskontrolle herbeizuführen und Zurückverweisungen an die Ausländerbehörden auszuschließen.[202]