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III. Kompetenzausübung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts
im Rahmen des Vollzugs
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Regel-Ausnahme-Verhältnis
Art. 4 Abs. 1 EUV formuliert, dass alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten gemäß Art. 5 EUV bei den Mitgliedstaaten verbleiben. Speziell für den hier relevanten Fall der Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union konkretisieren Art. 291 Abs. 1 und 2 AEUV[99] die Gedanken der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit dahingehend, dass sie ein Regel-Ausnahme-Verhältnis von indirektem und direktem Vollzug begründen.[100] Art. 291 Abs. 2 AEUV formuliert, dass u. a. der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden können, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Ob ein solcher Bedarf besteht, ist anhand der allgemeinen zum Subsidiaritätsprinzip entwickelten Grundsätze zu ermitteln.