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IV. Allgemeine Grundsätze des EU-Eigenverwaltungsrechts

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Rechtsgrundsätze für Errichtung und Funktion

Für die Funktion und Ausgestaltung der EU-Eigenverwaltung haben sich erste allgemeine Grundsätze des Unionsrechts als Teil des Verwaltungsverfassungsrechts der EU herausgebildet. Sie gelten zum einen für die Organisation der Eigenverwaltung und leiten die Errichtung und Befugnisübertragung auf die Institutionen der Eigenverwaltung. Zum zweiten regeln sie die Grundlagen für die Funktionsweise der Eigenverwaltung und legen zum dritten insbesondere Grundprinzipien des anwendbaren Verfahrensrechts fest. Diese Grundsätze sind regelmäßig als allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts vom EuGH entwickelt und anerkannt und infolgedessen im Primärrecht kodifiziert worden, oder lassen sich der Organpraxis entnehmen. Nachfolgend wird ein Überblick über diesen allgemeinen Teil des EU-Eigenverwaltungsrechts gegeben.[71]

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