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1. Begründung von Verwaltungskompetenzen der EU-Eigenverwaltung
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Sachkompetenzen
Wie bereits eingangs erwähnt, können Verwaltungskompetenzen der EU-Eigenverwaltung direkt im Primärrecht vorgesehen sein. Insoweit ist die Verwaltung der europäischen Strukturfonds, die auf Basis der Kompetenznorm des Art. 177 AEUV in einem fein ausdifferenzierten Verfahrensrecht konkretisiert wurde, ein wegweisendes Beispiel europäischer Verbundverwaltung. Hinsichtlich der Kompetenzausübung haben die Mitgliedstaaten mit den Art. 174 ff. AEUV bereits eine gewisse Vorentscheidung für die europäische Ebene getroffen. Da das Subsidiaritätsprinzip die Mitgliedstaaten nur gegen den Aufgabenentzug, nicht aber gegen determinierte Aufgabenwahrnehmung schützt, spielt es in diesem Rahmen nur eine begrenzte Rolle: Es kann die Mitgliedstaaten nicht davor schützen, das Unionsrecht nach dessen Regeln zu vollziehen. Die „Ob-Frage“ nach Art. 5 Abs. 3 EUV ist damit präjudiziert, es kann somit allenfalls um die „Wie-Frage“ gehen, mithin um die dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art. 5 Abs. 4 EUV zuzuordnende Frage, wie die sekundärrechtliche Determinierung des Vollzugs so ausgestaltet werden kann, dass die nationalen Verwaltungszuständigkeiten möglichst geschont werden. Insoweit führte die Dezentralisierung von Vollzugszuständigkeiten bei der Verwaltung der Strukturfonds, durch die eine kooperative „Mischverwaltung“ entstand, zu einer Stärkung der europäischen Aufsicht mittels materiell-rechtlicher und verfahrens- und organisationsrechtlicher Vorgaben durch europäisches Sekundärrecht.[101] Unabhängig davon können Verwaltungskompetenzen der EU-Eigenverwaltung aber auch durch Sekundärrecht geschaffen werden. Eines Rückgriffs auf die Kompetenzergänzungsklausel des Art. 352 AEUV bedarf es nach h. M. dabei nicht. Vielmehr soll die sekundärrechtliche Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf die EU, einschließlich der Errichtung entsprechender Agenturen, direkt auf die einzelnen Sachkompetenzen der Verträge gestützt werden können (vgl. insofern die Parallelen zur Rechtsetzungsebene), da dem EU-Recht eine dem deutschen Verfassungsrecht vergleichbare Trennung zwischen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen fremd sei. Für die sekundärrechtliche Übertragung von Verwaltungszuständigkeiten auf die EU sowie die Errichtung von Agenturen gelten, ebenso wie für rechtsetzende Tätigkeiten der EU, die vertraglichen Grenzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist mit Blick auf die oben dargestellten Kriterien der Kompetenzausübung im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 EUV von einer nicht ausreichenden Verwirklichung der Durchführung auf mitgliedstaatlicher Ebene auszugehen, wenn aufgrund der mitgliedstaatlichen Disparitäten bei der Durchführung die Konsistenz der Durchführung gefährdet ist (Negativkriterium). Zugleich lässt sich die Durchführung auf Unionsebene besser verwirklichen, wenn einheitliche Durchführungsbedingungen die Fülle der Durchführungsmaßnahmen wesentlich erleichtern oder Durchführungsdisparitäten wirksam abbauen können (Positivkriterium).[102] Im Übrigen kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. Dies soll im Folgenden anhand zweier Beispiele verdeutlicht werden.