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II. Primärrechtliche Grundlagen: Art. 298 AEUV, Art. 41 GRCh
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Europäische Verwaltung
Nach Art. 298 Abs. 1 AEUV stützen sich die „Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen“ der Union zur Ausübung ihrer – dort nicht weiter benannten, und daher aus anderen EU-Zuständigkeiten zu begründenden – Aufgaben auf eine „offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung“. Abs. 2 gewährt dem EU-Gesetzgeber die Zuständigkeit, hierzu die einschlägigen Bestimmungen zu erlassen, also europäisches Verwaltungsverfahrensrecht für den Vollzug des Unionsrechts durch die Organe und Einrichtungen, gegebenenfalls in einer allgemeinen Verfahrensverordnung niederzulegen.[55] Diese im Vertrag von Lissabon neu eingeführte Regelung etabliert damit eine genuin europäische Verwaltung, die auf den Organen der EU und weiteren Einrichtungen (im englischen Vertragswortlaut ist explizit von Agenturen die Rede) beruht, ohne aber damit deren Verwaltungsaufgaben vorzugeben oder zu begründen. Dies wird von Art. 298 AEUV vielmehr vorausgesetzt.
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Anforderungen an die Europäische Verwaltung
Art. 298 AEUV formuliert ferner Grundanforderungen an die Tätigkeit dieser Europäischen Verwaltung: Effizienz, Offenheit und Unabhängigkeit. Weitere verfassungsrechtliche Vorgaben und Anforderungen für die Europäische Verwaltung finden sich insbesondere in Art. 41 GRCh über das Recht auf Gute Verwaltung, aber auch in anderen Regelungen des Primärrechts, auf die im Weiteren noch einzugehen sein wird. Nach Art. 41 GRCh haben die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Angelegenheiten jeder Person unparteilich, gerecht und in angemessener Frist zu behandeln. Dabei sind bestimmte Verfahrensrechte explizit, aber nicht abschließend benannt: das Recht auf Anhörung, auf Aktenzugang, auf Begründung von Entscheidungen (bereits Art. 296 AEUV), auf Wahrung der eigenen Sprache und ggf. auf Entschädigung (bereits Art. 340 AEUV). Art. 41 GRCh ergänzt, konkretisiert und versubjektiviert die Anforderungen aus Art. 298 AEUV. Insgesamt ergeben sich aus der Zusammenschau dieser Vorgaben grundlegende verfassungsrechtlich verankerte verfahrensrechtliche und grundrechtliche Vorgaben für die Verwaltungsführung der EU-Eigenverwaltung.
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Eckpfeiler der EU-Eigenverwaltung
Mit diesen Regelungen wird das normative Programm für die EU-Eigenverwaltung vom Verwaltungsverfassungsrecht der EU in groben Strichen umrissen und zugleich vieles in die Hände des Gesetzgebers gelegt. Gleichwohl bilden Art. 298 AEUV und Art. 41 GRCh die Eckpfeiler der verfassungsrechtlichen Verankerung der EU-Eigenverwaltung[56] und ihres Verfahrensrechts; ergänzt werden sie durch Art. 197 und Art. 291 Abs. 2 AEUV, der die allgemeine Grundlage für Durchführungsbefugnisse von Kommission und Rat und damit deren Funktion in der EU-Eigenverwaltung darstellt.