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C. Ausblick

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Differenzierte Kompentenzausübung

Die Kompetenzausübung im europäischen Verwaltungsverbund stößt auf eine komplexe Wirklichkeit, die sich nicht durch eine undifferenzierte Bezugnahme auf die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit steuern lässt.[134] Beide die Kompetenzausübung steuernden Prinzipien sind kein Selbstzweck. Defizite in den mitgliedstaatlichen Verwaltungskapazitäten einerseits und die Funktionsfähigkeit der als Rechtsgemeinschaft konzipierten EU andererseits erfordern zumindest in den Bereichen, in denen die effektive Anwendung und Durchsetzung des gemeinsam beschlossenen Rechts von grundlegender Bedeutung für zentrale Aufgaben der EU ist (vgl. z. B. Art. 3 EUV: Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts), dass die EU im Rahmen einer neuen Arbeitsmethode handlungsfähiger wird. Im Rahmen einer differenzierten Kompetenzausübung[135] weist die vorstehend skizzierte neue Arbeitsmethode mit ihren Elementen kooperativer Rechtsdurchsetzung einen Weg, der – im Sinne des (prozeduralen) Solidaritätsprinzips gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV – verhindert, dass prioritäre europäische Interessen (wie z. B. ein wirksamer Außengrenzschutz als Vorbedingung für den Erhalt der Freizügigkeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Art. 67 AEUV) gefährdet werden.[136] Dabei wird die europäische Kompetenzausübung über das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne einer graduell abgestuften Auffangverantwortung ausgestaltet, im Zuge derer die EU-Institutionen durch Empfehlungen agieren und damit einhergehende finanzielle, personelle oder technische Unterstützung gewähren. Wenn aber nationale Behörden nicht gewillt sind im europäischen Interesse (zum Schutz europäischer öffentlicher Güter) zu kooperieren, müssen europäische Stellen Aufgaben der nationalen Verwaltung zur Wahrung der Funktionsfähigkeit zentraler Politikbereiche der EU (z. B. Freizügigkeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 5 EUV für eine gewisse Zeit (also z. B. während einer krisenhaften Situation) an sich ziehen können. Eine solche Form der kooperativen Rechtsdurchsetzung entspricht der Kompetenzausübung im europäischen Verwaltungsverbund und spiegelt die gemeinsame Verantwortung von EU und Mitgliedstaaten für die effektive Rechtsumsetzung und Rechtsanwendung, derer die EU als Rechtsgemeinschaft für ihre Funktionsfähigkeit bedarf.

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