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2. Kooperative Rechtsdurchsetzung mithilfe europäischer Agenturen

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Grenzen

Bereits einleitend wurde angemerkt, dass in jüngerer Zeit eine Ausweitung und Ausdifferenzierung der EU-Eigenverwaltung zu beobachten ist, die sich vor allem in der vermehrten Gründung europäischer Agenturen mit Vollzugszuständigkeiten äußert.[103] Inwieweit der Europäischen Union bei der Gründung von Agenturen mit Vollzugszuständigkeiten Grenzen gesetzt sind, wird klassischerweise unter dem Stichwort des institutionellen Gleichgewichts unter Rückgriff auf die sog. Meroni-Grundsätze diskutiert, die der EuGH bereits in den fünfziger Jahren entwickelt hatte und die auch heute noch, zumindest im Grundsatz und ergänzt durch die sog. ESMA-Rechtsprechung, Geltung beanspruchen.[104]

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Direkter Vollzug als Ausnahme

Unter dem Stichwort der Kompetenzausübung stellt sich dagegen die Frage, inwieweit die Gründung europäischer Agenturen mit Vollzugszuständigkeiten durch die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit begrenzt wird. Insofern gilt im Grundsatz, dass der direkte Vollzug des Unionsrechts (in diesem Fall durch Agenturen) die Ausnahme bildet[105] und insofern die Mitgliedstaaten zuständig bleiben.

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