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(2) Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip

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Ausprägung des europäischen Solidaritätsprinzips

Darüber hinaus ist anerkannt, dass der die Kompetenzen der EU auf dem Gebiet des Verwaltungsvollzugs begrenzende Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten seinerseits durch die Prinzipien der Äquivalenz und Effektivität begrenzt wird (sog. Milchkontorgrundsätze).[88] Normativ wurzeln die Prinzipien der Äquivalenz und Effektivität im Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit des Art. 4 Abs. 3 EUV und stellen verfahrensrechtliche (prozedurale) Ausprägungen des europäischen Solidaritätsprinzips dar, das im europäischen Staaten- und Verfassungsverbund seinerseits ein Korrektiv bzw. Gegengewicht zum Subsidiaritätsprinzip bildet.[89] Indem sie dem Zweck dienen, die einheitliche und effektive Anwendung des materiellen Unionsrechts trotz bestehender verfahrensrechtlicher Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sichern sie den für die Funktionsfähigkeit der EU unabdingbaren Anwendungsvorrang des Unionsrechts ab.

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Interesse der Union

So darf nach dem Äquivalenzprinzip (auch: Diskriminierungsverbot) nationales Verwaltungsrecht zwischen unionsrechtlichen und nationalen Sachverhalten nicht zum Nachteil des Unionsrechts unterscheiden. Nach dem Effektivitätsprinzip wiederum darf die Anwendung mitgliedstaatlichen Verwaltungsrechts die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.[90] Beide Prinzipien sind entgegen vereinzelt vertretener Ansicht sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren indirekten Vollzug zu beachten, da das Interesse der Union an der einheitlichen und wirksamen Anwendung ihres Rechts in beiden Varianten gleich stark ausgeprägt ist.[91]

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