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b) Kompetenzausübung (Art. 5 Abs. 3, 4 EUV)
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Prüfvorgaben
Hinsichtlich der Grenzen, die sich aus dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Ausübung dieser Zuständigkeiten ergeben, gelten die allgemeinen Regeln. Da das Subsidiaritätsprinzip im Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten keine Anwendung findet, ist insofern allein der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Im Übrigen wird auf die vorstehend unter A. geschilderten allgemeinen Prüfvorgaben des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips verwiesen.