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2. Kooperations- und Verbundregime

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Beispiel Bankenaufsicht

Darüber hinaus existieren im europäischen Verwaltungsverbund zahlreiche Kooperations- und Verbundregime (auch: gemischter Vollzug).[58] Als Beispiel hierfür ist die Bankenaufsicht zu nennen. Als zentrale Aufsichtsbehörde verfügt die Europäische Zentralbank (EZB) im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) über verschiedene Möglichkeiten der Beeinflussung nationaler Verwaltungstätigkeit. So kann sie die nationalen Aufsichtsbehörden beispielsweise durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von ihren Befugnissen in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen der EZB die entsprechenden Befugnisse nicht übertragen sind (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 3 SSM-VO).[59] Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wiederum verfügt unter engen Voraussetzungen über das Recht, zur Durchsetzung des Unionsrechts im Einzelfall unmittelbar an Finanzinstitute gerichtete Beschlüsse zu erlassen, für die ansonsten die entsprechenden nationalen Stellen zuständig wären (Selbsteintrittsrecht, Art. 18 Abs. 4 EBA-VO).[60] Über ähnlich gelagerte Befugnisse verfügen die ESMA und die EIOPA. Als weitere Beispiele für Kooperations- und Verbundregime im europäischen Verwaltungsraum können die schon lange etablierte „Mischverwaltung“ der europäischen Strukturfonds[61], aber auch die sich dynamisch entwickelnde Verwaltungszusammenarbeit in den Sektoren Energie und Telekommunikation[62] genannt werden. Neue Verbundregime deuten sich im Bereich der Cybersicherheit an, wo z. B. im Bereich des Finanzsektors, einem vulnerablen Transmissionsriemen zwischen Wirtschafts- und Währungsunion einerseits und Binnenmarkt, Banken- und Kapitalmarktunion andererseits, der Aufbau kooperativer Verwaltungsstrukturen trotz erster Schritte noch zu leisten sein wird.[63]

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