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II. Kompetenzausübung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts im Rahmen
der Rechtsetzung
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Rechtsetzende Aktivitäten
Vor dem so skizzierten Hintergrund sollen nunmehr zunächst die Grenzen, die sich für die Kompetenzausübung aus dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für rechtsetzende Aktivitäten der EU auf dem Gebiet des besonderen und allgemeinen Verwaltungsrechts ergeben, dargestellt werden. Da sich eine Erörterung dieser Grundsätze ohne einen Überblick über die Zuständigkeiten, die der EU nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV) auf den genannten Gebieten zugewiesen sind,[64] nicht sinnvoll anstellen lässt, wird den einzelnen Gliederungsabschnitten jeweils ein entsprechender Abschnitt vorangestellt.[65]