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aa) Kompetenzverteilung (Art. 5 Abs. 2 EUV)

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Kompetenztitel

Soweit in den Verträgen der direkte Vollzug europäischen Verwaltungsrechts unmittelbar vorgesehen ist (siehe z. B. Art. 108, 162 ff., 170 ff., 174 ff. AEUV) oder das Primärrecht den Sekundärrechtsgeber zum Erlass entsprechender Bestimmungen ermächtigt (siehe etwa Art. 127 Abs. 6 AEUV, wonach besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute der Europäischen Zentralbank übertragen werden können[67]), kann auf die entsprechenden Kompetenztitel auch der Erlass auf den jeweiligen Sachbereich beschränkter, flankierender verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften gestützt werden.[68]

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Generalkodifikation

Über die Möglichkeit solcher Bereichskodifikationen[69] hinaus ermöglicht Art. 298 Abs. 2 AEUV, der im Zuge des Vertrages von Lissabon[70] ins Primärrecht eingefügt wurde, nach h. A. nunmehr auch eine Generalkodifikation des EU-Eigenverwaltungsverfahrensrechts.[71] Die Diskussion, ob eine entsprechende Kompetenz vor dem Vertrag von Lissabon bereits auf der Grundlage anderer Kompetenztitel bestand,[72] ist damit obsolet geworden. Eine solche Generalkodifikation hätte den Vorteil, dass sie die bereits existierenden, über zahlreiche Rechtsakte versprengten verfahrensrechtlichen Vorschriften[73] bündeln, systematisieren und aufeinander abstimmen und auf diese Weise zur Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beitragen würde.[74]

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