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I. Grundlagen
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Grenzen für das europäische Verwaltungsrecht
Vor dem Hintergrund der vorstehend definierten allgemeinen Kriterien einer jeden Kompetenzausübung durch die EU soll im Folgenden nunmehr untersucht werden, welche Grenzen sich aus dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für rechtsetzende und vollziehende Aktivitäten der EU auf dem Gebiet des besonderen und allgemeinen Verwaltungsrechts ergeben. Je nach Verwaltungstyp und Vollzugsform gelten insoweit für die Kompetenzausübung unterschiedliche Vorgaben.
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Vollzug des Unionsrechts
Generell ist zunächst zu konstatieren, dass sich die Einwirkungen des Unionsrechts auf das mitgliedstaatliche Verwaltungsrecht noch immer als fragmentarisch, sektoral und punktualistisch erweisen, wenn sie auch an Zahl und Tiefe zunehmen.[44] Aufgrund des in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und der daran anknüpfenden Zuständigkeitsvermutung des Art. 4 Abs. 1 EUV liegt der Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Dementsprechend ist die EU beim Vollzug auf die loyale Zusammenarbeit (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV) mit den Mitgliedstaaten angewiesen.[45] Im Zuge dessen basiert der effektive Vollzug des Unionsrechts auf funktionierenden Verwaltungsstrukturen und einem integrationsoffenen Verwaltungsrecht in den Mitgliedstaaten. Mit Blick auf vielfältige Vollzugsdefizite und zum Teil immer komplexer werdende Verwaltungsaufgaben (z. B. in den Feldern Migration oder Cybersicherheit) ist eine Tendenz zur Ausweitung und Ausdifferenzierung der EU-Eigenverwaltung zu beobachten,[46] die eng mit dem Prozess der sog. Agencification verbunden ist.