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a) Direkter Vollzug
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Eigenverwaltungsrecht der EU
Beim direkten Vollzug sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU selbst für die Anwendung des europäischen Verwaltungsrechts verantwortlich. Verwaltungskompetenzen der EU-Eigenverwaltung können direkt im Primärrecht vorgesehen sein oder der EU durch Sekundärrechtsakte übertragen werden. Primärrechtlich vorgegeben ist eine EU-Eigenverwaltung im EU-Wettbewerbsrecht[48], bei der Verwaltung der Strukturfonds[49] sowie im Rahmen der Unionsbedienstetenverwaltung. Angeführt wird die EU-Eigenverwaltung von der Europäischen Kommission (vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 5 EUV), hinzu treten jedoch vermehrt sekundärrechtlich errichtete sog. Regulierungs- und Exekutivagenturen (Stichwort: Pluralisierung der EU-Eigenverwaltung).[50] Während erstere selbständig mit der permanenten Wahrnehmung bestimmter Sachaufgaben betraut sind, führen letztere v. a. punktuelle Unterstützungs- und Managementaufgaben durch[51] und sind direkt der Kommission zugeordnet. Das auf die EU-Verwaltung anwendbare und von dieser angewandte Verwaltungsrecht wird auch als Eigenverwaltungsrecht der EU bezeichnet.[52] Begrifflich und inhaltlich lässt sich zwischen dem unionsinternen und dem unionsexternen Eigenverwaltungsrecht unterscheiden.