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bb) Kompetenzausübung (Art. 5 Abs. 3, 4 EUV)
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Ausschließliche Zuständigkeit
Insoweit kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei Art. 298 Abs. 2 AEUV um eine ausschließliche Zuständigkeit der EU handelt. Dagegen spricht, dass das unionsinterne Eigenverwaltungsrecht der EU nicht im Kompetenzkatalog des Art. 3 AEUV aufgeführt ist. Demgegenüber ist jedoch zu bedenken, dass es sich in materieller Hinsicht um Politikbereiche handelt, die der EU-Eigenverwaltung zugeordnet sind und damit unstreitig eine ausschließliche Kompetenz der EU darstellen. Demzufolge muss die EU kraft „implied powers“ (ähnlich der Annexkompetenz des Sachzusammenhangs) auch für das betreffende Verwaltungsverfahrensrecht ausschließlich zuständig sein. Dementsprechend sind Rechtsakte, die auf diese Kompetenzgrundlage gestützt werden, allein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Es gelten die allgemeinen Regeln. Abgesehen hiervon dürften die Vorgaben, die sich aus dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Kodifikation des EU-Eigenverwaltungsverfahrensrechts ergeben, eher gering sein, da die entsprechenden Vorschriften allein an die Union adressiert sind und daher die größtmögliche Schonung mitgliedstaatlicher Handlungsspielräume als zentrales Anliegen der Art. 5 Abs. 3 und 4 EUV nur eine untergeordnete Rolle spielt. Dies darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bei der Beantwortung der vorgelagerten Frage, in welchen Fällen die Union überhaupt im direkten Vollzug tätig werden darf, eine umso wichtigere (und begrenzende) Rolle einnehmen.