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aa) Möglichkeiten einer Generalkodifikation

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Fehlende Kompetenzgrundlage für Gesamtkodifikation

Für eine Generalkodifikation der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben für den indirekten Vollzug des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten fehlt es nach ganz überwiegender Auffassung bereits an einer Kompetenzgrundlage in den Verträgen.[75] Ein Rückgriff auf die (eng auszulegende) Vertragsabrundungskompetenz des Art. 352 AEUV scheidet schon deshalb aus, weil die Kodifikation des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts nicht zu den „in den Verträgen festgelegten Politikbereiche[n]“ gehört.[76] Auch Art. 197 Abs. 2 S. 4 AEUV, wonach der europäische Gesetzgeber zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts „unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten“ die erforderlichen Maßnahmen erlässt, macht deutlich, dass der Unionsgesetzgeber nicht über die entsprechenden Kompetenzen verfügt. Schließlich legt auch Art. 298 AEUV e contrario diesen Schluss nahe.[77]

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Zweckmäßigkeit

Zur Begründung der Zweckmäßigkeit einer Generalkodifikation des im indirekten Vollzug anwendbaren mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahrens wird überwiegend darauf verwiesen, dass hierdurch die einheitliche und effektive Anwendung des Unionsrechts durch die nationalen Behörden und Gerichte in der gesamten Union befördert würde, was angesichts der beachtlichen Vollzugsdefizite in der Verwaltungsrealität der Union in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen wäre.[78]

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