Читать книгу Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz - Hans-Joachim Gressmann - Страница 29
2.5.1 Leistungsgrenzen auf Grund des Baurechtes
ОглавлениеDas Baurecht lässt für bestimmte Gebäude zu (Punkt 1.5), dass der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Dies bedingt aber, dass die Feuerwehr entsprechende Rettungsgeräte auch vorhält. Die in Abbildung 2-7 dargestellten Grenzen der Rettungsgeräte der Feuerwehr sind bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Nur wenn die zuständige Feuerwehr über das entsprechende Rettungsmittel verfügt, oder wenn dieses innerhalb einer der Dynamik eines Schadenfeuers angemessenen Frist aus einer anderen Kommune verfügbar gemacht werden kann, ist ein entsprechendes Bauwerk genehmigungsfähig. Aus der Abhängigkeit des Baurechtes von der technischen Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und umgekehrt folgt also, dass die Rettung aus beliebigen Höhen für die Feuerwehr mit Mitteln der Feuerwehr nicht möglich ist.
Anmerkung 1 : | In den Bauordnungen der Länder wird heute allgemein die Verfügbarkeit von Hubrettungsgeräten gefordert, wenn der 2. Rettungsweg aus Gebäuden mit Aufenthaltsräumen in mehr als 7 m Fußbodenhöhe über der Geländeoberfläche über Geräte der Feuerwehr dargestellt werden soll. Der 2. Rettungsweg soll innerhalb von nicht mehr als 15 Minuten |
nach Alarmierung „bereitgestellt“ sein, d.h. Alarmierungszeit, Ausrückezeit, Anmarschzeit und Rüstzeit dürfen insgesamt diese Zeit nicht überschreiten. Die Rüstzeiten von automatischen Drehleitern (Abstützen des Fahrzeuges, Ausfahren des Leitersatzes auf Maximalhöhe, Drehen senkrecht zur Fahrzeugachse) betragen etwa 2 Minuten, so dass eine Hilfsfrist von 13 Minuten für das Hubrettungsgerät einzuhalten ist (vergl. Punkt 2.4.1). | |
Anmerkung 2 : | Aus Anmerkung 1 folgt, dass baurechtlich die dreiteilige Schiebleiter der Feuerwehr nicht zur Darstellung des 2. Rettungsweges angerechnet werden kann (vergl. Abbildung 2-7). |
Anmerkung 3 : | Die so genannten SprungrettungsgeräteSprungrettungsgeräte der Feuerwehr (früher im Allgemeinen Sprungtücher, heute Sprungpolster nach DIN 14152-3 [2.35], die für einen Einsatz bis zu einer Rettungshöhe von 16 m geeignet sind) können als „Rettungsmittel der letzten Wahl“ nicht zur Kompensation fehlender baulicher Rettungswege herangezogen werden. |